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Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Gera e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gera und ist im Vereinsregister VR 280021 des Amtsgerichtes Gera eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Die Lebenshilfe Gera e. V. setzt sich für die Achtung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Menschen mit geistiger, psychischer oder mehrfacher Behinderung, ihr Recht auf Selbstbestimmung und ihre umfassende Integration in die Gesellschaft ein. Sie verfolgt das Ziel, dass Menschen mit ihren besonderen Bedürfnissen und Behinderungen selbst bestimmt, würdig und geachtet inmitten der Gesellschaft leben können. Sie eröffnet Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als ein Menschenrecht und fördert inklusive Strukturen.
  2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit geistiger, psychischer oder mehrfacher Behinderung, deren Eltern und Angehörigen sowie Fachleuten, Förderern und Freunden. Dieser Personenkreis kann die Mitgliedschaft erhalten.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch die Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen und Dienstleistungen, die eine wirksame direkte und mittelbare Hilfe für die genannten Personen in allen Altersstufen bezwecken.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote in folgenden Bereichen: Wohnen und Leben, Kinder und Jugend, Bildung und Beruf, Arbeiten und Fördern, Produktion und Dienstleistung sowie Gesundheit und Unterstützung.
  5. Der Verein soll mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Institutionen und Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind, zusammen arbeiten. Dazu gehört auch die Unterstützung von Organisationen und/oder die Beteiligung, Gründung oder Erwerb von Einrichtungen und Unternehmen, die sich um die Förderung der satzungsgemäßen Ziele bemühen.
  6. Der Verein darf zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke Kooperationen in Form eines planmäßigen Zusammenwirkens gemäß § 57 Abs. 3 AO zu seinen Tochtergesellschaften begründen. Diese erfolgen im Rahmen von Verwaltungsdienstleistungen, Weiterberechnungen von zentralen Lieferungen und Dienstleistungen, Geschäftsbesorgungsleistungen, Überlassung von Vereinsvermögen sowie Dienstleistungen im Rahmen von Essenslieferungen und Personalgestellungen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein kann Beteiligungen an steuerbegünstigten Tochtergesellschaften halten.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch ungerechtfertigt hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch die Aufnahme erworben, über die das Präsidium (§ 9 Nr. 2 g) der Satzung entscheidet.
  2. Juristische Personen können – generell oder für den Einzelfall im Einvernehmen mit dem Vorstand – einen Vertreter benennen, der die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt. Dieser muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen gilt außerdem der Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung.
  4. Mitglieder sollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten i.d.R. nicht mit Aufträgen der Lebenshilfe Gera bedacht werden.
  5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen gilt außerdem der Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung.
  7. Der Austritt kann nur mit dreimonatiger Frist in schriftlicher Form zum Ende eines Jahres gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten Zwecke und Ziele des Vereins gefährdet oder schädigt. Als vereinsschädigendes Verhalten gelten insbesondere:
    • Verleumdung und vorsätzliche Verbreitung von Unwahrheiten über Mitglieder, Vorstands- oder Präsidiumsmitglieder
    • Vorsätzliche Verursachung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern
    • wenn es länger als drei Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung schuldig geblieben ist, oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt
  9. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds das Präsidium.
  10. Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch möglich. Dieser ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Präsidium einzulegen. Hilft das Präsidium dem Einspruch nicht ab, legt er die Sache der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Wenn die Entscheidung in der Mitgliederversammlung bestätigt wird, scheidet das Mitglied am Tag der auf die Mitgliederversammlung folgt, aus.

 

§5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung (§§ 6 und 7 der Satzung), das Präsidium (§§ 8 und 9 der Satzung), der Vorstand (§ 10 der Satzung).

 

§6 Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
    a) Wahl des Präsidiums, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
    b) Beschluss über die Abberufung oder Nachwahl von Präsidiumsmitgliedern
    c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
    e) Beschluss über die Entlastung des Präsidiums
    f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    g) Feststellung des Jahresabschlusses
  2. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das staatsbürgerliche Wahlrecht besitzt, ist stimmberechtig.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Enthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins werden mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  5. Sofern Beschlüsse der Mitgliederversammlung der notariellen Beurkundung bedürfen, werden diese unverzüglich vorgenommen.
  6. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§7 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen, dieses schlägt der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung zur Wahl vor. Sollte keine Versammlungsleitung gewählt werden, übernimmt ein Mitglied des Präsidiums die Versammlungsleitung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder per Post. Die Einladungsfrist beginnt an dem Tag der Versendung der E-Mail, bzw. der dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds folgt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Das Präsidium kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Das Präsidium muss dies tun, wenn es von 20 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
  3. Die Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nach billigem Ermessen des Präsidiums auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit es sich nicht um Fragen von erheblicher Bedeutung handelt. Soweit Anträge keine Berücksichtigung finden, werden Sie auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§8 Stellung und Zusammensetzung des Präsidiums

 

  1. Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden fünf bis maximal sieben Präsidiumsmitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte: den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und bis zu vier weiteren Beisitzern.
  2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht in das Präsidium gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
  5. Das Präsidium arbeitet ehrenamtlich, eine Vergütung wird nicht gewährt. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz beschränkt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wählt das Präsidium einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das Präsidium hat insoweit das Recht auf Selbstergänzung.
  7. Die Sitzungen des Präsidiums werden aller zwei Monate bzw. immer dann, wenn die Belange des Vereines es erfordern, durchgeführt. Die Einladung verfügt mit einer Frist von einer Woche der Präsident bzw. sein Stellvertreter. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§9 Aufgaben des Präsidiums

 

  1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Das Präsidium ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder
    c) Das Präsidium beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand, berät ihn in seiner Tätigkeit, überwacht dessen Arbeit und entlastet ihn.
    d) Zustimmung zu den in § 10 Nr. 7 aufgeführten Geschäften des Vorstandes
    e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes
    g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    h) Befreiung von Beiträgen
    i) Genehmigung von Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, der Aufnahme von Darlehen, der Übernahme von Bürgschaften und von finanziellen Beteiligungen, der Gründung von oder Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    j) Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Präsidiums
    k) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes, bestehend aus Investitions-, Erfolgs- und Stellenplan
    I) Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft
    m) Erlass einer Anlagen-Richtlinie (Vermögensverwaltung)
    n) Erlass einer Beitragsordnung

 

§ 10 Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB

 

  1. Der Verein wird von einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes als gesetzlicher Vertreter des Vereins unterliegt den in der Satzung in dem § 10 Nr. 7 geregelten Beschränkungen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsberechtigung. Die Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich. Ist nur ein Stellvertreter bestellt, hat er Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dann jedoch verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich tätig. Sie werden vom Präsidium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ohne dass es eines Grundes bedarf.
  4. Die Haftung des Vorstandes gilt bezüglich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
  5. Die Aufgabenverteilung und die Kompetenzen des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung und in den Anstellungsverträgen, die vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.
  6. ln seiner Arbeit ist der Vorstand an Gesetze, Satzungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sowie an die Geschäftsordnung gebunden.
  7. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes mit der Wirkung gegen Dritte ist in der Weise beschränkt, dass zur Vornahme folgender Geschäfte die vorherige Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist:
    a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die im Einzelfall über einen Betrag von 25.000,00 Euro hinausgehen.
    b) Neubauten und sonstige Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 25.000,00 Euro hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um solche im Rahmen eines beschlossenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes
    c) Die Aufnahme von Krediten sollte in einem Wirtschaftsjahr die Gesamtsumme von 100.000 Euro nicht übersteigen.
    d) Die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und die Beteiligung an Gesellschaften oder Einzelunternehmen.
    e) Vergabe von Aufträgen an Vereinsmitglieder.

 

§ 11 Wirtschaftsführung/Jahresabschluss

 

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
  2. Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
  3. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften für Kaufleute. Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer nach § 317 ff. HGB geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Vereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Höhe und Zahlungsweise sind in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Thüringen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Salvatorische Klausel

 

  1. Für das Rechtsverhältnis des Vereins und seiner Einrichtungen im Innen- und Außenverhältnis gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als ungültig oder unwirksam erweisen, oder teilweise oder vollständig ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Satzung im Ganzen nicht berührt.
  3. ln einem solchen Fall wird die ungültige Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem bezweckten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt und im Sinne der Satzung wirkt. Dies gilt auch, wenn durch höchst richterliche Rechtsprechung, zum Beispiel in der Bewertung des Vereinszweckes oder -ziels Bestimmungen dieser Satzung nicht mehr haltbar sein sollten.

ln diesem Fall gilt immer als satzungsgemäß bestimmt, was den Schutz des Vereins und seiner Einrichtungen gewährleistet. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung als Ganzes unwirksam ist oder sich bei der Durchführung der Satzung ergänzungsbedürftige Lücken ergeben sollten.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Das Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit des Vereins bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister zu informieren. Die Satzungsneufassung des Vereins tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Eintragung ins VR 280021; 30.10.2023

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